1.
Geltung der Bedingungen
1.1
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf
Grund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart wurden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder
Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen
des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw.
Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
1.2
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie
von LOTIS GmbH schriftlich bestätigt werden.
2.
Angebot
2.1
An unsere Angebote halten wir uns 30 Tage gebunden. Preisinformationen
sind stets freibleibend und unverbindlich. Bestellungen gelten erst als
angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Ansprüche aus
abgeschlossenen Verträgen mit uns sind auf Dritte nur mit unserer
Zustimmung übertragbar.
2.2
Mündliche Absprachen sind unwirksam. Nebenabreden und Änderungen bedürfen
der schriftlichen Bestätigung durch uns.
2.3
Technische und gestalterische Angaben, Beschreibungen und Zeichnungen
des Angebotes in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sind
nur annähernd maßgeblich, soweit sie nicht ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet oder vom Besteller ausdrücklich zum wesentlichen
Bestandteil des Vertrages erklärt worden sind. Abweichungen von den
Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen
Unterlagen sowie Modellkonstruktions- und Materialänderungen bleiben
vorbehalten, soweit sie nicht im Widerspruch zu ausdrücklichen
Zusicherungen stehen und die Durchführung des Auftrages nicht
wesentlich verändern. Das Gleiche gilt für Konstruktions- und Materialänderungen.
Diese bleiben im Übrigen immer dann vorbehalten, wenn sich für den
Besteller kein Nachteil gegenüber dem erkennbaren Auftragsumfang und
der erkennbaren Auftragsspezifikation feststellen lässt.
3.
Preise
3.1
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen
Mehrwertsteuer.
3.2
Unsere Preisangaben sind für drei Monate ab dem vertraglich
vorgesehenen Lieferdatum verbindlich. Nach Ablauf der Dreirmonatsfrist
sind wir berechtigt, die Preise nach Maßgabe der Steigerung der
Gestehungskosten und unter Berücksichtigung der Marktentwicklung für
gleichartige Produkte anzuheben. Bei einer Anhebung von mehr als 10% ist
der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4.
Liefer- und -Leistungszeit
4.1
Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern
nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
4.2
Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Absendung der Auftragsbestätigung,
keinesfalls jedoch vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenen
Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie vor Eingang einer
vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu
ihrem Ablauf der Liefergegenstand als montagebereit dem Besteller
mitgeteilt wurde. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen
im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie bei Eintritt unvorhergesehener
Hindernisse, die außerhalb unseres Einflußbereiches liegen, sofern
diese Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des
Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn
derartige Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzuges
auftreten. Teillieferungen bleiben vorbehalten, soweit sie nicht ausdrücklich
ausgeschlossen sind.
4.3
Für Verzugsschäden haften wir nur, soweit diese auf Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Liefer- und Leistungsverzögerungen,
die durch Verzug von Unterlieferanten bedingt sind, sind bis zu einem
Zeitraum von vier Wochen vom Besteller entschädigungslos hinzunehmen.
4.4
Wir kommen erst in Verzug, wenn uns der Besteller schriftlich gemahnt
und eine angemessene Nachfrist von mindestens drei Wochen gesetzt hat.
Der Besteller kann im Falle des Verzuges vom Vertrag zurücktreten.
Ansprüche auf Schadensersatz wegen einer Verzögerung bestehen nur,
soweit sie auf ein eigenes Verschulden unsererseits zurückzuführen
sind. Derartige Ansprüche sind unter Ausschluss weiterer Ansprüche
begrenzt auf maximal 10% des Wertes der Teile der Lieferung, die in
Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß
genutzt werden können.
4.5
Wird der Versand oder die Montage durch den Besteller verzögert, werden
ihm, beginnend einen Monat nach Versand- bzw. Montagebereitschaft, die
durch die Lagerung entstehenden Kosten, mindestens jedoch ein halbes
Prozent des Rechnungsbetrages pro Monat berechnet. Der Besteller ist
berechtigt nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden
eingetreten ist. Wir sind berechtigt, nach fruchtlosem Verlauf einer
angemessenen Frist zur Abnahme oder Montage vom Vertrag zurückzutreten
und anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen.
5.
Versand und Gefahrübergang
5.1
Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers, soweit nichts anderes
vereinbart wurde.
5.2
Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die über
den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks
Versendung unser Lager verlassen hat.
5.3
Mit der Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft geht die
Versendungsgefahr auf den Besteller über; wir haften nur noch für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und nur, soweit wesentliche Pflichten
zur Durchführung des Versandes missachtet wurden. Der Versand erfolgt
ab Mönchengladbach. Im Übrigen ist eine Haftung ohne Verschulden für
Verzugsschäden ausgeschlossen.
5.4
Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen
Wunsch und Kosten des Bestellers.
6.
Gewährleistung und Haftung
6.1
Die Gewährleistungsfrist für Lieferungen und Leistungen beträgt zwölf
Monate ab dem Zeitpunkt des Gefahrüberganges. Unsere Haftung erlischt
auch dann zwölf Monate nach Gefahrübergang, wenn sich der Versand ohne
unser Verschulden verzögert.
6.2
Keine Gewährleistung wird übernommen für ungeeignete oder unsachgemäße
Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den
Besteller oder Dritte, für natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder
nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel sowie die
Kombination und Vernetzung mit von uns weder gelieferten noch sonst
genehmigten Betriebsmitteln des Bestellers. Auch die Missachtung von
Betriebs- oder Wartungsanweisungen, die Änderung der Produkte durch
Dritte ohne Genehmigung von uns sowie die Verwendung von
Verbrauchsmaterialien, die nicht der Originalspezifikation unserer
Produkte entsprechen, lässt jede Gewährleistung entfallen. Für Mängel
auf Grund elektrischer, elektronischer oder chemischer Außeneinflüsse
haften wir nur, sofern uns ein Verschulden trifft.
6.3
Der Besteller hat uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb einer Woche nach Eingang des Produktes schriftlich
mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb
dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach
Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
6.4
Für rechtzeitig angezeigte Mängel, die im Zeitpunkt des Gefahrüberganges
bereits vorlagen, haften wir in der Form, dass nach unserer Wahl
unentgeltlich nachgebessert oder neu geliefert wird, sofern der Mangel
die Brauchbarkeit des Produktes erheblich beeinträchtigt. Von den durch
die Ausbesserung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir - soweit
die Beanstandung berechtigt war - die Kosten der Ersatzteile sowie die
angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus. Alle übrigen Kosten trägt
der Besteller.
6.5
Wegen eines angezeigten Mangels sind wir zu zweimaliger Nachbesserung
berechtigt. Schlägt die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung fehl, kann
der Kunde unter Ausschluss anderer Gewährleistungsansprüche die
Minderung des Kaufpreises geltend machen. Im Übrigen haften wir für
Schäden nur, soweit es sich um bei Vertragsabschluß vorhersehbare,
produkttypische Schäden handelt. Für entgangenen Gewinn wird nicht
gehaftet. Insgesamt wird die Haftung für Mängel und Schäden auf das
Doppelte des Preises des defekten Liefergegenstandes beschränkt.
Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung und aus
Verschulden bei Vertragsabschluß sind generell ausgeschlossen, ebenso
wie Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von vertraglichen, es
sei denn, es liegt eine vorsätzliche oder grob fahrlässige
Pflichtverletzung vor.
6.6
Wir sind zur Nachbesserung bzw. Ersatzteillieferung nur dann
verpflichtet, wenn der Besteller seinerseits seine
Vertragsverpflichtungen erfüllt hat.
6.7
Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem Besteller selbst zu
und sind nicht abtretbar.
7.
Eigentumsvorbehalt
7.1
Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen
Bezahlung aller uns zustehenden und noch entstehenden Forderungen,
gleich aus welchem Rechtsgrunde, vor.
7.2
Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller.
Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt
vereinbart, dass das Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache
wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Besteller
verwahrt unser Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns Eigentum
zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
7.3
Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in
Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund
bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegenüber allen
seinen Kunden bzw. Abnehmern tritt der Besteller bereits jetzt
sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den
Besteller widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für seine
Rechnungen im eigenen Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung hin
wird der Besteller die Abtretung offenlegen und jedem die erforderlichen
Auskünfte und Unterlagen geben. Tritt durch die Abtretung eine mehr als
zwanzigprozentige Übersicherung des Wertes der Vorbehaltsware ein, so
werden wir auf Verlangen die weitergehenden Abtretungen bzw.
Kundenforderungen freigeben.
7.4
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, besonders bei Pfändungen,
wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich
benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Besteller.
7.5
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des
Bestellers zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung des
Herausgabeanspruchs des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme
sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt
vom Vertrag.
8.
Zahlung
8.1
Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist Handelsware innerhalb von 14
Tagen netto zahlbar. Leistungen (Reparaturen, Montage, Wartung,
Transporte) sind sofort ohne Abzug zahlbar.
8.2
Wir sind berechtigt, auch bei anderslautenden Bestimmungen des
Bestellers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen.
Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die
Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf
die Hauptleistung anzurechnen.
8.3
Gerät der Besteller in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem
betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in banküblicher Höhe zu berechnen.
Bei Rechtsgeschäften, bei denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist,
beträgt der Zinssatz 8 % über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB).
Bei Rechtsgeschäften, bei denen ein Verbraucher beteiligt ist, beträgt
der Zinssatz 5 % über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB).
8.4
Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß
nach, stellt er seine Zahlungen ein oder werden uns andere Umstände
bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so
sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen sowie
Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
8.5
Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch
wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur
berechtigt, wenn wir ausdrücklich zustimmen oder die Rechte des Käufers
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
9.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
9.1
Im kaufmännischen Verkehr ist Gerichtsstand ausschließlich Stade. Wir
sind jedoch berechtigt, auch das Gericht am Sitz des Bestellers
anzurufen.
9.2
Erfüllungsort ist Stade
9.3
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des
einheitlichen UN-Kaufrechtes (CISG) wird ausgeschlossen.
10.
Teilnichtigkeit
Sollten
einzelne Bestimmungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder
werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt und sind dann so
auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der beabsichtigte Zweck in rechtlich
zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird. Das gilt auch für
eventuell ergänzungsbedürftige Lücken.
Stand:
Juli 2001